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KI-Telefonassistent in der Arztpraxis: Was § 203 StGB und die DSGVO verlangen

24. August 2026
Von Michael Kaiser
KI-TelefonassistentArztpraxis§ 203 StGBDSGVOEU AI Act
Ein Telefonhörer, von dem ein Datenstrom durch drei geschlossene Siegelringe läuft, deren erster deutlich heller leuchtet als die beiden dahinter

Die meisten Praxen prüfen beim KI-Telefonassistenten die falsche Frage. Sie fragen, ob der Anbieter DSGVO-konform ist. Die Norm, die tatsächlich zuerst greift, steht nicht in der DSGVO, sondern im Strafgesetzbuch, und sie richtet sich nicht gegen den Anbieter, sondern gegen die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber persönlich.

Das Wichtigste in Kürze: Ein KI-Telefonassistent, der Anrufe von Patientinnen und Patienten entgegennimmt, verarbeitet Gesundheitsdaten. Damit greifen drei Regelwerke gleichzeitig. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt seit der Reform von 2017 ausdrücklich, externe Dienstleister einzubinden, verlangt dafür aber eine Verpflichtung zur Geheimhaltung. Wer das versäumt, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die DSGVO verlangt zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 und eine Rechtsgrundlage nach Artikel 9 Abs. 2 lit. h. Und seit dem 2. August 2026 gelten die Hochrisiko-Pflichten des EU AI Act: Sortiert der Assistent Anrufe nach Dringlichkeit, kann er unter Anhang III Nr. 5 lit. d fallen. Reine Terminvergabe fällt nicht darunter, Vorab-Triage schon.

Darf eine Arztpraxis überhaupt einen KI-Telefonassistenten einsetzen?

Ja. Seit der Reform des § 203 StGB im Jahr 2017 ist die Einbindung externer Dienstleister ausdrücklich erlaubt. Vorher war die Rechtslage ungeklärt, und Praxen bewegten sich bei jedem IT-Dienstleister in einer Grauzone. Diese Unsicherheit ist beseitigt.

Der maßgebliche Satz lautet:

"Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist."

Drei Wörter tragen die ganze Last: "soweit dies erforderlich ist". Sie begrenzen, was der Assistent hören darf. Ein System, das Termine vergibt, braucht Name, Kontaktdaten und Anliegen in groben Zügen. Es braucht keine Diagnosehistorie. Wer mehr überträgt als nötig, verlässt die Erlaubnis, auch wenn der Vertrag stimmt.

Dieselbe Norm gilt übrigens für Steuerberaterinnen und Steuerberater, dort ergänzt um § 62a StBerG. Wie die Abwägung in einer Kanzlei mit Verschwiegenheitspflicht ausfällt, haben wir gesondert beschrieben. Welche Aufgaben ein Assistent in der Praxis organisatorisch übernimmt und was das im Alltag bringt, steht in unserem Beitrag zum KI-Telefonassistenten für Arztpraxen. Dieser Text hier behandelt ausschließlich die rechtliche Seite.

Warum haftet die Praxis und nicht der Anbieter?

Weil § 203 Abs. 4 StGB zwei getrennte Straftatbestände enthält. Satz 1 trifft die mitwirkende Person, also den Anbieter, wenn dessen Mitarbeitende ein Geheimnis offenbaren. Satz 2 Nr. 1 trifft die Praxis, und zwar für ein Unterlassen: wenn sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.

Das ist der Punkt, den Anbieterunterlagen selten hervorheben. Die Verpflichtung ist keine Serviceleistung des Anbieters, sondern eine Pflicht der Praxis. Sie lässt sich nicht delegieren, und sie entsteht unabhängig davon, ob überhaupt etwas passiert ist.

NormWen trifft esVoraussetzungStrafrahmen
§ 203 Abs. 1 Nr. 1Ärztin, ArztOffenbaren eines Geheimnissesbis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 203 Abs. 4 S. 1Anbieter, dessen PersonalOffenbaren als mitwirkende Personbis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1PraxisVerpflichtung versäumt, Anbieter offenbartbis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 2AnbieterUnterauftragnehmer nicht verpflichtetbis 1 Jahr oder Geldstrafe
§ 203 Abs. 6alle vorgenanntengegen Entgelt oder Bereicherungsabsichtbis 2 Jahre oder Geldstrafe

Die vierte Zeile verdient Aufmerksamkeit. Setzt der Anbieter selbst Unterauftragnehmer ein, etwa einen Cloud-Betreiber für die Spracherkennung, muss er auch diese verpflichten. Das Gesetz zieht die Kette ausdrücklich weiter: "das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen". Praxen sollten sich diese Kette offenlegen lassen, nicht nur den ersten Vertrag.

Was muss im Vertrag stehen, damit § 203 StGB erfüllt ist?

Vier Elemente, die sich in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zur Reform herausgeschält haben. Sie sind schnell geprüft, und ihr Fehlen fällt sofort auf.

Erstens ein konkretes Vertragsverhältnis, das die Mitwirkung an der ärztlichen Tätigkeit beschreibt. Ein allgemeiner Software-Nutzungsvertrag genügt nicht. Zweitens eine Begrenzung der Tätigkeit auf genau diesen Zweck. Drittens die schriftliche Verpflichtung aller Personen beim Anbieter, die Zugang zu den Daten haben können, auf die Geheimhaltung nach § 203 StGB, nicht nur auf das Datengeheimnis der DSGVO. Das sind zwei verschiedene Dinge, und die Verwechslung ist der häufigste Mangel. Viertens die Fortsetzung dieser Verpflichtung über die gesamte Unterauftragskette.

Ein praktischer Test: Lassen Sie sich die Verpflichtungserklärung zeigen, die ein Entwickler oder eine Supportkraft beim Anbieter unterschrieben hat. Steht dort nur "Verpflichtung auf das Datengeheimnis" oder ein Verweis auf Artikel 28 DSGVO, fehlt die strafrechtliche Ebene.

Welche Rechtsgrundlage trägt die Verarbeitung nach der DSGVO?

Gesundheitsdaten sind nach Artikel 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich von der Verarbeitung ausgenommen. Für die Praxis greift die Ausnahme in Artikel 9 Abs. 2 lit. h: Verarbeitung für die Gesundheitsversorgung, gestützt auf den Behandlungsvertrag. Diese Ausnahme ist an Absatz 3 gekoppelt, der verlangt, dass die Daten durch Fachpersonal verarbeitet werden, das einem Berufsgeheimnis unterliegt.

Genau hier schließt sich der Kreis zum Strafrecht. Die DSGVO-Grundlage trägt nur, wenn die Geheimhaltungspflicht auf den Dienstleister durchgereicht ist. Ein sauberer Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 ohne die Verpflichtung nach § 203 StGB lässt eine Lücke, die beide Regelwerke betrifft.

Ein verbreiteter Irrtum ist, die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach Artikel 9 Abs. 2 lit. a heranzuziehen. Das trägt beim Telefonassistenten nicht: Die Einwilligung müsste vor der Verarbeitung vorliegen, der Anruf beginnt aber mit der Verarbeitung. Wer am Telefon zustimmt, hat zu diesem Zeitpunkt bereits gesprochen.

Wann wird der Telefonassistent zum Hochrisiko-System nach dem AI Act?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme aus Anhang III des EU AI Act. Anhang III Nr. 5 lit. d erfasst KI-Systeme, die dazu bestimmt sind, Notrufe zu bewerten und zu klassifizieren oder Rettungsdienste zu priorisieren, sowie Systeme zur Patiententriage in der Notfallversorgung.

Ein Assistent, der Termine vergibt und Rezeptwünsche aufnimmt, fällt nicht darunter. Ein Assistent, der Anrufe nach Dringlichkeit sortiert und entscheidet, wer heute noch einen Termin bekommt, nähert sich der Beschreibung an. Die Grenze verläuft nicht am Produktnamen, sondern an der Zweckbestimmung.

FunktionEinstufungBegründung
Termine buchen und verschiebenkein Hochrisikokeine Bewertung des Gesundheitszustands
Rezeptwünsche aufnehmenkein Hochrisikoreine Aufnahme, Entscheidung bleibt in der Praxis
Rückruf notieren und weiterleitenkein Hochrisikovorbereitende Aufgabe nach Art. 6 Abs. 3 lit. d
Anliegen nach Dringlichkeit sortierenPrüfung nötigNähe zu Anhang III Nr. 5 lit. d
Entscheiden, wer einen Akuttermin erhältHochrisiko wahrscheinlichPriorisierung im Sinne der Norm

Artikel 6 Abs. 3 AI Act bietet eine Ausnahme: Ein System aus Anhang III gilt nicht als hochriskant, wenn es kein wesentliches Risiko darstellt, weil es eine eng umgrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt, das Ergebnis einer abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, Entscheidungsmuster erkennt ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen, oder eine vorbereitende Aufgabe wahrnimmt.

Eine Einschränkung hebt diese Ausnahme allerdings wieder auf: Führt das System Profiling natürlicher Personen durch, bleibt es in jedem Fall hochriskant. Ein Assistent, der Anrufende anhand früherer Kontakte einordnet, sollte daraufhin geprüft werden.

Wer die Ausnahme in Anspruch nimmt, muss die Bewertung dokumentieren, bevor das System in Betrieb geht. Die Dokumentation ist keine Formalie, sondern die Grundlage, auf der die Marktaufsicht die Einstufung nachvollzieht.

Muss der Anrufer erfahren, dass er mit einer KI spricht?

Ja, und diese Pflicht gilt unabhängig von der Hochrisiko-Frage. Artikel 50 Abs. 1 AI Act verlangt, dass Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Am Telefon ist es das gerade nicht, denn moderne Sprachsysteme klingen natürlich.

Die Information gehört an den Anfang des Gesprächs, nicht in eine Datenschutzerklärung auf der Website. Ein Satz genügt, und er sollte verständlich sein statt juristisch. Praxen, die das offen ansprechen, berichten von weniger Irritation als solche, die es zu verbergen versuchen.

Wer tiefer einsteigen möchte: Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 haben wir in einem eigenen Beitrag im Detail behandelt, ebenso die seit Februar geltende KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4, die auch das Praxisteam betrifft, das den Assistenten betreut.

Wie greift der Assistent auf die Praxissoftware zu?

An dieser Stelle scheitern viele Vorhaben, und zwar nicht am Recht, sondern an der Technik. Die Zi-Befragung unter mehr als 3.100 Praxisinhaberinnen, Praxisinhabern und MVZ-Leitungen aus dem Jahr 2025 zeichnet ein deutliches Bild der Ausgangslage: Die Benutzerfreundlichkeit der 32 untersuchten Praxisverwaltungssysteme erreicht im Mittel 63,1 von 100 Punkten, ein Drittel der Praxen denkt über einen Wechsel nach, und 40 Prozent beklagen eine schlechte Erreichbarkeit des Supports.

Für den Telefonassistenten folgt daraus eine nüchterne Konsequenz. Eine Schnittstelle zum Praxisverwaltungssystem ist die Voraussetzung dafür, dass Termine ohne Doppelerfassung im Kalender landen. Ob es sie gibt, entscheidet der Hersteller des Verwaltungssystems, nicht der Anbieter des Assistenten.

Drei Fragen klären das vor jeder Vertragsunterschrift: Gibt es eine dokumentierte Schnittstelle für Termine? Wird sie vom Hersteller unterstützt oder über einen inoffiziellen Weg angesprochen? Und liegt für den Schnittstellenbetreiber ebenfalls eine Verpflichtung nach § 203 StGB vor, falls er Daten zu sehen bekommt?

Wo keine Schnittstelle existiert, bleibt der Assistent ein Aufnahmesystem: Er nimmt das Anliegen auf und übergibt es strukturiert an das Team. Das ist weniger, als Werbeaussagen versprechen, aber es entlastet messbar und ist rechtlich unkompliziert, weil keine Rückschreibung stattfindet.

Was ist bei MVZ, Klinikambulanzen und Berufsausübungsgemeinschaften anders?

Die strafrechtliche Lage ist dieselbe, die organisatorische nicht. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB knüpft an die Person der Ärztin oder des Arztes an, nicht an die Rechtsform. In einem MVZ trifft die Pflicht aus Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 deshalb die ärztliche Leitung, nicht die Trägergesellschaft.

Daraus folgt ein praktischer Punkt, der oft übersehen wird: Ein Rahmenvertrag der Trägergesellschaft mit dem Anbieter erfüllt die Verpflichtungspflicht nicht automatisch für jeden angestellten Arzt. Die Verpflichtung muss die Personen erreichen, die das Geheimnis anvertraut bekommen haben.

Bei Klinikambulanzen kommt das jeweilige Landeskrankenhausgesetz hinzu, das eigene Regeln zur Datenverarbeitung enthalten kann und je nach Bundesland unterschiedlich streng ist. Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist zu klären, ob der Assistent Daten über den Standort hinweg zusammenführt, denn das ist eine eigene Offenbarung, die wiederum an der Erforderlichkeit zu messen ist.

Welche Unterlagen sollte die Praxis vorhalten?

Sechs Dokumente. Sie sind an einem Nachmittag zusammengestellt, wenn der Anbieter mitspielt, und ihr Fehlen ist das erste, was bei einer Prüfung auffällt.

UnterlageRechtsgrundlageWer liefert
Verpflichtungserklärung nach § 203 StGB§ 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGBAnbieter, Praxis fordert an
AuftragsverarbeitungsvertragArt. 28 DSGVOAnbieter
Liste der Unterauftragnehmer mit Verpflichtung§ 203 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 StGBAnbieter
Eintrag im VerarbeitungsverzeichnisArt. 30 DSGVOPraxis
Datenschutz-FolgenabschätzungArt. 35 Abs. 3 lit. b DSGVOPraxis, oft mit Beratung
Einstufung nach AI Act mit BegründungArt. 6 Abs. 3 AI ActPraxis, gestützt auf Anbieterangaben

Die Folgenabschätzung ist bei Gesundheitsdaten regelmäßig erforderlich, weil Artikel 35 Abs. 3 lit. b DSGVO die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien ausdrücklich nennt. Sie muss vor dem Einsatz vorliegen, nicht danach.

Häufige Fragen

Darf eine Arztpraxis einen KI-Telefonassistenten einsetzen? Ja. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt seit 2017 ausdrücklich, externe Dienstleister an der ärztlichen Tätigkeit mitwirken zu lassen, soweit das für deren Leistung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist an eine Bedingung geknüpft: Der Dienstleister und dessen Unterauftragnehmer müssen zur Geheimhaltung verpflichtet sein.

Wer macht sich strafbar, wenn Patientendaten nach außen gelangen? Beide Seiten, aber aus unterschiedlichen Gründen. Der Anbieter nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB, wenn sein Personal ein Geheimnis offenbart. Die Praxis nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB, wenn sie versäumt hat, den Anbieter zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Strafrahmen liegt jeweils bei bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO? Nein. Der Auftragsverarbeitungsvertrag erfüllt das Datenschutzrecht, nicht das Strafrecht. Die Verpflichtung nach § 203 StGB ist eine eigene Erklärung mit eigenem Adressatenkreis: alle Personen beim Anbieter, die Zugang zu den Daten haben können. Eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis genügt dafür nicht.

Ist ein KI-Telefonassistent ein Hochrisiko-System nach dem EU AI Act? Das hängt von der Zweckbestimmung ab. Terminvergabe, Rezeptannahme und Rückrufnotizen fallen nicht unter Anhang III. Sortiert der Assistent Anrufe nach Dringlichkeit oder entscheidet er über Akuttermine, rückt er in die Nähe von Anhang III Nr. 5 lit. d zu Notrufbewertung und Patiententriage. Die Einstufung ist vor Inbetriebnahme zu dokumentieren.

Muss ich Patienten sagen, dass eine KI am Telefon ist? Ja. Artikel 50 Abs. 1 EU AI Act verlangt die Information, wenn sie sich nicht aus den Umständen ergibt. Bei natürlich klingenden Sprachsystemen ergibt sie sich nicht. Ein verständlicher Satz zu Beginn des Gesprächs erfüllt die Pflicht; ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf der Website nicht.

Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung? In aller Regel ja. Artikel 35 Abs. 3 lit. b DSGVO nennt die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien ausdrücklich, und Gesundheitsdaten gehören dazu. Sie muss vor dem Einsatz vorliegen und die konkrete Verarbeitung beschreiben, nicht das Produkt allgemein.

Was gilt in einem MVZ oder einer Klinikambulanz? Strafrechtlich dasselbe, organisatorisch nicht. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB knüpft an die Person der Ärztin oder des Arztes an, nicht an die Trägergesellschaft. Ein Rahmenvertrag der Trägerin erfüllt die Verpflichtungspflicht deshalb nicht automatisch für jeden angestellten Arzt. Bei Klinikambulanzen kommt das jeweilige Landeskrankenhausgesetz hinzu.

Fazit

Der Einsatz eines KI-Telefonassistenten in der Arztpraxis ist rechtlich zulässig und seit 2017 ausdrücklich geregelt. Die Hürde liegt nicht im Grundsatz, sondern in einer Pflicht, die leicht zu erfüllen und leicht zu übersehen ist: Die Praxis muss dafür sorgen, dass der Anbieter und dessen Unterauftragnehmer zur Geheimhaltung nach § 203 StGB verpflichtet sind. Versäumt sie das, ist sie es, die sich strafbar macht, nicht der Anbieter.

Seit dem 2. August 2026 kommt die Einstufung nach dem EU AI Act hinzu. Für die Terminvergabe ist sie unkritisch, für jede Form der Dringlichkeitssortierung nicht. Wer den Assistenten bewusst auf Aufnahme und Weiterleitung begrenzt, bleibt auf der einfachen Seite beider Regelwerke und gewinnt trotzdem die Entlastung, um die es geht.

Praktisch heißt das: erst die Zweckbestimmung schriftlich festlegen, dann die Verpflichtungserklärungen einholen, dann die Schnittstellenfrage klären. In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten bestimmt.

Quellen

  • § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, Fassung nach dem Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (2017), gesetze-im-internet.de
  • Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, Anhang III Nr. 5 lit. d, Artikel 6 Abs. 3 und Artikel 50 Abs. 1
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 9, 28, 30 und 35
  • Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Befragung zur Praxisverwaltungssoftware 2025, mehr als 3.100 Praxisinhaber und MVZ-Leitungen, 32 Systeme mit 77,4 Prozent Marktanteil, veröffentlicht Januar 2026
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