KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit dem 2. August 2026 gilt

Seit dem 2. August 2026 muss jedes Unternehmen offenlegen, wenn Kunden mit einer künstlichen Intelligenz sprechen oder schreiben. Die Pflicht steht in Artikel 50 des EU AI Act, sie gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, und sie ist die erste Regel dieser Verordnung, die den normalen Mittelstand unmittelbar im Tagesgeschäft trifft. Wer einen Chatbot auf der Website hat, einen Telefonassistenten einsetzt oder Kundenanfragen per KI beantworten lässt, ist betroffen.
Das Wichtigste in Kürze: Artikel 50 EU AI Act ist seit dem 2. August 2026 anwendbar. Wer einen Chatbot, Voice-Bot oder KI-Assistenten im Kundenkontakt einsetzt, muss beim ersten Kontakt klar erkennbar machen, dass die Antwort von einer Maschine stammt. Ein Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung genügt nicht. Für Systeme, die vor dem Stichtag bereits liefen, gilt eine Nachrüstfrist bis zum 2. Dezember 2026. Verstöße können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
Was gilt seit dem 2. August 2026?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind seit diesem Datum verbindlich. Der Kern in einem Satz: Menschen müssen wissen, dass sie es mit einer KI zu tun haben, und zwar bevor sie etwas preisgeben, das sie einem Menschen vielleicht anders erzählt hätten.
Die Verordnung unterscheidet vier Fälle:
| Fall | Wer ist verpflichtet | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| KI-Systeme für direkte Interaktion (Chatbot, Voice-Bot) | Anbieter | Offenlegung, dass es sich um KI handelt, sofern nicht offensichtlich |
| Systeme, die Inhalte erzeugen (Text, Bild, Audio, Video) | Anbieter | Maschinenlesbare Markierung der Ausgabe |
| Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung | Betreiber | Information der betroffenen Personen |
| Deepfakes und KI-Texte zu Themen öffentlichen Interesses | Betreiber | Sichtbare Offenlegung |
Für den typischen Mittelständler ist Zeile eins der praktisch relevante Fall. Zeile zwei wird wichtig, sobald KI-generierte Inhalte veröffentlicht werden.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar und deutlich erkennbar. Ein Hinweis, den man erst nach drei ausgetauschten Nachrichten findet, erfüllt die Pflicht nicht.
Wurde der AI Act nicht verschoben?
Teilweise, aber nicht dieser Teil. Das ist derzeit das häufigste Missverständnis, und es ist ein teures.
Im Frühjahr 2026 hat die EU im sogenannten Digital-Omnibus-Verfahren mehrere Fristen des AI Act nach hinten geschoben. Betroffen sind vor allem die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: Die Anforderungen aus Anhang III rücken auf Dezember 2027, die aus Anhang I auf August 2028. Diese Verschiebung hat für Schlagzeilen gesorgt und bei vielen den Eindruck hinterlassen, der AI Act sei insgesamt entschärft worden.
Artikel 50 wurde von dieser Verschiebung ausdrücklich ausgenommen. Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 wie ursprünglich geplant. Wer sich auf die Omnibus-Meldungen verlassen hat, ist seit zwei Tagen im Rückstand.
Der Unterschied hat einen sachlichen Grund: Die Hochrisiko-Regeln verlangen aufwendige Konformitätsbewertungen, für die technische Normen noch fehlen. Die Kennzeichnung eines Chatbots dagegen ist in einer Stunde umgesetzt.
Bin ich von der Kennzeichnungspflicht betroffen?
Drei Fragen genügen für eine erste Einschätzung. Ein Ja reicht aus:
- Kommunizieren Kunden, Bewerber oder Lieferanten mit einem System, das Antworten selbst formuliert, statt vorgefertigte Textbausteine auszuspielen?
- Veröffentlicht Ihr Unternehmen Texte, Bilder oder Audioinhalte, die ganz oder überwiegend von einer KI erzeugt wurden?
- Analysiert ein System Stimmen, Gesichter oder Emotionen von Personen?
Nicht betroffen sind klassische Formulare, regelbasierte Menüs ohne generative Komponente und interne Werkzeuge ohne Außenkontakt, sofern keine Beschäftigten getäuscht werden. Ein Kontaktformular bleibt ein Kontaktformular.
Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für Kleinbetriebe.
Wie muss ein Chatbot gekennzeichnet werden?
Sichtbar, verständlich und im Dialog selbst. Die Kennzeichnung gehört dorthin, wo das Gespräch stattfindet, nicht in ein Rechtsdokument, das niemand öffnet.
Bewährt hat sich ein kurzer Satz als erste Nachricht im Chatfenster. Er sollte zwei Dinge enthalten: die Tatsache, dass hier eine KI antwortet, und den Weg zu einem Menschen.
Ein Beispiel, das beides abdeckt:
Sie schreiben mit einem KI-Assistenten. Er beantwortet Fragen zu Produkten, Preisen und Terminen. Wenn Sie lieber mit einem Menschen sprechen, schreiben Sie einfach "Mitarbeiter" oder rufen Sie uns unter der angegebenen Nummer an.
Was nicht ausreicht:
- ein Satz im Impressum oder in der Datenschutzerklärung
- ein Bot-Name wie "Anna" oder "Max" ohne weiteren Hinweis, weil er eher einen Menschen suggeriert
- ein Hinweis, der erst nach dem Gespräch eingeblendet wird
- eine reine Symbolkennzeichnung, deren Bedeutung sich nicht erschließt
Die Ausnahme "sofern nicht offensichtlich" sollte man nicht überstrapazieren. Sie greift dort, wo ein verständiger Nutzer die Maschine ohnehin erkennt. Bei einem modernen Sprachmodell, das natürliche Sätze formuliert, ist das gerade nicht mehr der Fall. Im Zweifel kennzeichnen.
Was gilt für Voice-Bots am Telefon?
Dieselbe Pflicht, nur mit weniger Platz. Am Telefon gibt es kein Chatfenster, in das man einen Hinweis schreiben kann, also muss die Kennzeichnung gesprochen werden.
Praktisch bedeutet das eine Begrüßung, die den Charakter des Gegenübers direkt klärt, zum Beispiel: "Guten Tag, hier ist der digitale Assistent der Praxis Muster. Ich kann Termine vereinbaren und Rezepte aufnehmen. Für alles andere verbinde ich Sie mit dem Team."
Drei Punkte, die in der Praxis oft vergessen werden:
- Der Hinweis muss vor der ersten inhaltlichen Frage kommen, nicht danach.
- Der Weg zum Menschen sollte in jedem Gesprächsabschnitt funktionieren, nicht nur am Anfang.
- Wenn das Gespräch aufgezeichnet oder transkribiert wird, kommt die datenschutzrechtliche Information hinzu. Das ist eine eigene Pflicht aus der DSGVO und ersetzt die KI-Kennzeichnung nicht.
Müssen KI-Texte und Bilder markiert werden?
Ja, aber die Pflicht verteilt sich auf zwei Schultern. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, etwa durch Wasserzeichen oder Metadaten. Diese Pflicht trifft die Hersteller der Modelle und Werkzeuge, nicht den Mittelständler, der damit arbeitet.
Als Betreiber sind Sie dann in der Pflicht, wenn Sie Deepfakes veröffentlichen oder KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse verbreiten. Ein KI-geschriebener Beitrag über eine politische Debatte fällt darunter, eine automatisch erzeugte Produktbeschreibung im Shop in aller Regel nicht.
Für die meisten Unternehmen heißt das: Prüfen Sie, welche Werkzeuge Sie einsetzen und ob deren Ausgaben markiert werden. Und kennzeichnen Sie freiwillig dort, wo Leser sonst getäuscht würden. Das ist ohnehin die bessere Position, wenn die Rechtsprechung die Grenzen später enger zieht.
Bin ich Anbieter oder Betreiber?
Das ist der Fallstrick, an dem die meisten Zuständigkeitsfragen hängen. Grundsätzlich ist Anbieter, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt, Betreiber, wer es einsetzt.
Die Rolle kann jedoch wechseln: Wer ein eingekauftes System unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, gilt selbst als Anbieter und übernimmt damit die weitergehenden Pflichten. Ein Chatbot, den Sie als "Ihr persönlicher Berater von Muster GmbH" ausspielen, kann Sie in diese Rolle bringen, auch wenn die Technik von einem Dienstleister stammt.
Deshalb gehören zwei Punkte in jeden Vertrag mit einem KI-Dienstleister: eine klare Zuordnung der Rollen und die schriftliche Zusicherung, dass die Kennzeichnung technisch umgesetzt ist. Wer sich unsicher ist, sollte das anwaltlich prüfen lassen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Was gilt für Chatbots, die schon laufen?
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 bereits im Einsatz waren, gilt eine Nachrüstfrist bis zum 2. Dezember 2026. Sie betrifft vor allem die technische Seite, also die maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte.
Auf diese Frist sollte man sich nicht ausruhen. Die sichtbare Kennzeichnung eines Chatbots ist kein Entwicklungsprojekt, sondern eine Textänderung von wenigen Minuten. Wer sie hinauszögert, riskiert vier Monate lang eine angreifbare Position, ohne dafür etwas zu gewinnen.
Was kostet ein Verstoß?
Der Rahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups sieht die Verordnung eine Milderung vor: Hier gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.
Diese Zahlen sind der gesetzliche Höchstrahmen, nicht der Regelfall. Realistischer als ein Bußgeld ist für die meisten Betriebe ein anderer Schaden: eine Abmahnung durch Wettbewerber, ein Hinweis der Aufsichtsbehörde oder schlicht der Vertrauensverlust, wenn ein Kunde merkt, dass er unwissentlich mit einer Maschine gesprochen hat.
Wie setze ich das in fünf Schritten um?
- Bestandsaufnahme. Listen Sie jedes System auf, das mit Menschen kommuniziert oder Inhalte erzeugt: Website-Chat, Telefonassistent, WhatsApp-Kanal, automatische E-Mail-Antworten, Textgeneratoren im Marketing.
- Rollen klären. Bestimmen Sie für jedes System, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind, und holen Sie die Zusicherung des Dienstleisters schriftlich ein.
- Kennzeichnung formulieren. Ein Satz je System, in der Sprache Ihrer Kunden, mit dem Weg zu einem Menschen. Keine Juristensprache.
- Technisch einbauen. Als erste Chatnachricht, als gesprochene Begrüßung, als sichtbarer Hinweis im Interface. Nicht im Impressum.
- Dokumentieren. Halten Sie fest, welches System wie gekennzeichnet ist und seit wann. Das kostet zehn Minuten und ist der Unterschied zwischen "wir haben es umgesetzt" und "wir können es belegen".
Wie ArkeonTech das handhabt
Alle von uns gebauten Chatbots und Voice-Agents sind so ausgeliefert, dass sich das System beim ersten Kontakt als KI zu erkennen gibt und jederzeit an einen Menschen übergeben kann. Die Kennzeichnung ist Teil der Konfiguration, nicht ein nachträglicher Zusatz, und der Wortlaut wird gemeinsam mit dem Kunden festgelegt, damit er zur Ansprache passt.
Wer einen bestehenden Bot betreibt, den jemand anderes gebaut hat, kann uns den kurz prüfen lassen. Die Frage, ob eine Kennzeichnung den Anforderungen genügt, lässt sich meist in wenigen Minuten beantworten.
Häufig gestellte Fragen
Die wichtigsten Fragen zur Kennzeichnungspflicht finden Sie im FAQ-Bereich unter diesem Beitrag.
Fazit
Artikel 50 ist die erste Regel des EU AI Act, die kein Compliance-Projekt verlangt, sondern eine Entscheidung: Sagen Sie Ihren Kunden, dass sie mit einer Maschine sprechen. Der Aufwand liegt bei einer Stunde, der Nutzen weit darüber, denn Transparenz an dieser Stelle kostet erfahrungsgemäß keine Conversion. Sie verhindert nur die unangenehme Entdeckung im falschen Moment.
Einen breiteren Überblick über alle Pflichten des AI Act für Mittelständler finden Sie in unserem Beitrag EU AI Act 2026: Was deutsche KMU mit KI-Agenten jetzt wissen müssen.
Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom 4. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act), Artikel 50 und Artikel 99
- Fraunhofer Academy: EU AI Act Art. 50 zu Transparenzpflichten tritt in Kraft (2026)
- TÜV Rheinland Consulting: Transparenzpflichten im EU AI Act, Art. 50
- Cloud Security Alliance: EU AI Act Article 50 Transparency Obligations Take Effect (Juli 2026)
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